Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung | Übrige Fälle und Geschäfte
Dispositiv
- Das Verfahren SK2 24 10 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 7. November 2024 Referenz SK2 24 10 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Bazzell, Aktuarin Parteien A._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Jörimann Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur Gegenstand Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung Mitteilung
15. November 2024
2 / 3 In Erwägung, – dass B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschluss des Regionalgerichts Landquart vom 29. November 2023 am
28. Dezember 2023 Beschwerde erhoben (SK2 24 2), – dass A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Gesuch vom 6. Februar 2024 die Einsetzung ihrer Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Flavia Buchli Jörimann als amtliche Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren (SK2 24 2) beantragte, – dass die Beschwerde mit Verfügung heutigen Datums infolge Rückzugs abgeschrieben wurde und der Gesuchstellerin zulasten der Beschwerdeführer und des Kantons Graubünden eine Parteientschädigung in der beantragten Höhe zugesprochen wurde, – dass damit die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin gedeckt sind, – dass sich das vorliegende Verfahren um Anordnung der amtlichen Verteidigung infolgedessen als gegenstandslos erweist und abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), – dass das Gesuch im Übrigen mangels nachgewiesener Mittellosigkeit abzuweisen gewesen wäre, – dass die Gesuchstellerin nämlich bei der Bedarfsberechnung Leasinggebühren von CHF 1'498.10 berücksichtigte, ohne jeden Nachweis dafür, dass sie auf ein Fahrzeug angewiesen ist, – dass sie des Weiteren die bereits vom Grundbetrag erfassten Stromkosten mitberücksichtigte (act. A.1, 2.2), – dass sie damit bei korrekter Berechnung über einen monatlichen Überschuss verfügt, der es ihr ohne Weiteres erlaubt hätte die anfallenden Prozesskosten selbst zu tragen, – dass für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind,
3 / 3 wird erkannt: 1. Das Verfahren SK2 24 10 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: